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Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der EWR-Staaten und der Schweiz
Staatsangehörigkeitsrecht
Integration

 

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der EWR-Staaten und der Schweiz

Die Einreise und der Aufenthalt von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten und ihrer Familienangehörigen richten sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.

Staatsangehörige der vorgenannten Länder, die sich durch einen gültigen Pass oder Personalausweis ausweisen können, genießen beispielsweise als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung, als niedergelassene selbständige Erwerbstätige, als Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sowie als Verbleibeberechtigte Freizügigkeit. Freizügigkeit genießen neben den Familienangehörigen der vorgenannten Gruppen unter der Voraussetzung ausreichender Existenzmittel und des Krankenversicherungsschutzes auch Nichterwerbstätige und deren Familienangehörige sowie Unionsbürger und ihre Familienangehörige, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Freizügigkeit bedeutet freie Einreise, freie Niederlassung, freie Bewegung und freie Erwerbstätigkeit und somit eine weitgehende Annäherung des Status an deutsche Staatsangehörige.

Seit dem 01.01.2005 benötigen freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union keinen Aufenthaltstitel mehr. Ihnen wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Eine vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltskarte gilt als besondere Form der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht fort.

Familienangehörige, die selbst nicht Unionsbürger sind, benötigen weiterhin eine Aufenthaltskarte, die ebenfalls von Amts wegen ausgestellt wird.

Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger können die für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erforderlichen Angaben und Nachweise auch bei der Anmeldung bei der Meldebehörde machen. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die Ausländerbehörde weiter.

Die Staatsangehörigen Islands, Lichtensteins und Norwegens sind aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 02.05.1992 in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17.03.1993 aufenthaltsrechtlich den EU-Bürgern gleichgestellt.

Staatsangehörigen der Schweiz wird durch das am 01.06.2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz) ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht der für Unionsbürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Schweizer Staatsangehörige benötigen allerdings eine in dem Abkommen geregelte spezielle Aufenthaltserlaubnis.

Für die Staatsangehörigen der zum 01.05.2004 und zum 01.01.2007 im Rahmen der EU-Osterweiterung beigetretenen Länder gelten in bestimmten Bereichen der Freizügigkeit für eine Übergangszeit, die auf bis zu sieben Jahre ausgedehnt werden kann, gewisse Einschränkungen.