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Ausländerrecht
Staatsangehörigkeitsrecht
Integration

 

Staatsangehörigkeitsrecht

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben durch

  • Geburt (§ 4 Staatsangehörigkeitsgesetz)
  • Erklärung (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz)
  • Annahme als Kind (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz)
  • Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7 Staatsangehörigkeitsgesetz)
  • Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40 a Staatsangehörigkeitsgesetz)
  • Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40 b und 40 c Staatsangehörigkeitsgesetz).

Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde.

1.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt 
Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz.

Durch Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz, wenn ein Elternteil

  • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen.

Eine Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit ist in diesen Fällen nicht möglich.

Zum 01.01.2000 wurde § 40 b Staatsangehörigkeitsgesetz in das Staatsangehörigkeitsrecht eingefügt. Danach konnten ausländische Kinder, die zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 geboren wurden, auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie am 01.01.2000 einen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten und bei einem Elternteil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz vorlagen (d.h. achtjähriger, rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt). Eine Antragstellung war jedoch nur bis 31.12.2000 möglich.

Das Kind, welches aufgrund dieser Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, hat jedoch weiterhin auch die Staatsangehörigkeit seiner Eltern und somit zwei Staatsangehörigkeiten.

Die doppelte Staatsangehörigkeit ist jedoch in den o.g. Erwerbsfällen zeitlich befristet. So hat nach Erreichen der Volljährigkeit der Deutsche, der nach dem 31.12.1999 die deutsche Staatsangehörigkeit durch § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz oder durch Einbürgerung nach § 40 b Staatsangehörigkeitsgesetz erworben hat, schriftlich zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Wird bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch wieder verloren. Sofern der Erklärungspflichtige erklärt, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchte, geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Soll die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten werden, so ist der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen.

  
2.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Ein Ausländer, der in Deutschland lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch, eingebürgert zu werden. Ferner kann er, auch wenn ein Anspruch auf Einbürgerung nicht besteht, unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung im Ermessenswege erlangen. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung muss gegeben sein.

Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

  • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die

a)

gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)

durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 


oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenhaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
  • den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
  • seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
  • weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldfähigkeit eine Maßregel zur Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

Eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer von acht auf sieben Jahre erfolgt bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. Eine weitere Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre kann beim Nachweis besonderer Integrationsleistungen erfolgen (deutlich über dem für die Einbürgerung erforderlichen Sprachniveau liegende Sprachkenntnisse und besonderes bürgerschaftliches Engagement, z.B. in der Feuerwehr oder in Sport- und Musikvereinen).

Von der Erfüllung einzelner der vorgenannten Einbürgerungsvoraussetzungen kann im Einzelfall abgesehen werden.

Ein Ausländer, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erfüllt, kann auf Antrag im Ermessenswege eingebürgert werden. Bei deutsch verheirateten Antragstellern können die geforderten acht Jahre Aufenthalt bis auf drei Jahre verkürzt werden. Der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Er darf nicht vorbestraft sein und muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.


Zuständigkeit:

Einbürgerungsanspruch:Landratsamt Neu-Ulm 
Ermessenseinbürgerung:Regierung von Schwaben
(Antragstellung erfolgt über das Landratsamt Neu-Ulm) 
Gebühren:255,00 Euro; bei mit einzubürgernden minderjährigen Kindern ohne eigene Einkünfte ermäßigt sich die Gebühr auf 51,00 Euro.

Zu weiteren Fragen zum Staatsangehörigkeitsgesetz erhalten Sie unter Tel. 0731/7040-328 oder -504 Auskunft.