|

Schornsteinfegerwesen
Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind nach dem Schornsteinfegergesetz verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen reinigen und überprüfen zu lassen. Der Bezirkskaminkehrermeister erhebt hierfür Gebühren, die eine öffentliche Abgabe des Grundstückes darstellen.
Für die Beitreibung von rückständigen Gebühren kann sich der Kaminkehrermeister der Hilfe des Landratsamtes bedienen. Durch den von uns zu erlassenden Leistungsbescheid entstehen dann nochmals weitere Kosten für den betroffenen Grundstückseigentümer.
Auskünfte über die Ausbildung und die Tätigkeit des Schornsteinfegers kann Ihr Kaminkehrer und die zuständige Handwerksinnung geben.
Fragen, die unsere Arbeit betreffen, beantworten wir gerne unter Tel. 0731/7040-316.
Die Kehrbezirkseinteilungen für den Landkreis Neu-Ulm können über Kaminkehrerinnung Schwaben abgerufen werden. Neues im Kaminkehrer-Recht: Presseinfo der Kaminkehrer-Innung Schwaben.
|
|
|