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Fischereigesetz
Allgemeines zum Fischereigesetz
Wer den Fischfang ausüben will, bedarf eines Fischereischeines und, sofern er nicht Eigentümer ist, eines Fischereierlaubnisscheines.
Der Fischereischein wird von der Gemeinde ausgestellt, in welcher der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Voraussetzung ist die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung.
Der Fischereischein wird als
- Fischereischein auf Lebenszeit
- 5-Jahres-Fischereischein
- Jugend-Fischereischein
erteilt.
Nähere Informationen unter Tel. 0731/7040-431.
Kosten
Fischereischein auf Lebenszeit | 35,00 Euro | | | 5-Jahres-Fischereischein | 7,50 Euro | | | Jugendfischereischein | 5,00 Euro | |
Hinzu tritt die Fischereiabgabe, die für einen Zeitraum von 5 Jahren oder einmalig für die gesamte Lebenszeit gezahlt werden kann. Einzelheiten teilen dazu die Gemeinden als örtliche Fischereibehörden mit.
Fischerprüfung
Zur Ablegung der Fischerprüfung bedarf es der vorherigen Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang, den einzelne Fischereivereine bedarfsgerecht jährlich im Herbst durchführen (Rückfragen: Tel. 0731/7040-431).
Die Anmeldung zur Fischerprüfung erfolgt bis spätestens 01.12.
Die Prüfungsgebühr (26,00 Euro) wird dann durch die Landesanstalt eingezogen.
Alle wichtigen Informationen zur Staatlichen Fischerprüfung finden Sie unter www.lfl.bayern.de (Fischerei, Staatliche Fischerprüfung).
Die Ausstellung der Fischereierlaubnisscheine wird in einem Verfahren beim Landratsamt an Fischereipächter (z.B. Fischereigenossenschaft, Fischereiverein) genehmigt.
Die Ausgabe der Erlaubnisscheine erfolgt durch den Verein, die Genossenschaft oder den Ausübungsberechtigten. Der Erlaubnisschein wird als Tages-, Wochen-, Monats- und Jahreserlaubnisschein ausgegeben.
Das Verfahren beim Landratsamt ist gebührenfrei.
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