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Informationen zum Waldrecht

Nach den Bestimmungen des Bayerischen Waldgesetzes ist eine Erlaubnis u. a. erforderlich für

  • die Erstaufforstung von Grundstücken 
  • die Anlage von Christbaumkulturen
  • die Rodung von Waldflächen
  • die Errichtung und der Betrieb von offenen Feuerstätten (jeglicher Art) im Wald oder in einem Abstand von 100 m zum Waldrand

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis liegt beim Amt für Landwirtschaft und Forsten, Mindelheimer Straße 22 in 86381 Krumbach, Tel. 08282/8994-0, www.alf-kr.bayern.de