Nach den Bestimmungen des Bayerischen Waldgesetzes ist eine Erlaubnis u. a. erforderlich für
- die Erstaufforstung von Grundstücken
- die Anlage von Christbaumkulturen
- die Rodung von Waldflächen
- die Errichtung und der Betrieb von offenen Feuerstätten (jeglicher Art) im Wald oder in einem Abstand von 100 m zum Waldrand
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis liegt beim Amt für Landwirtschaft und Forsten, Mindelheimer Straße 22 in 86381 Krumbach, Tel. 08282/8994-0, www.alf-kr.bayern.de