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Wissenswertes zur Errichtung von Gebäuden und Anlagen in und an Gewässern

An bestimmten Flüssen und Bächen dürfen Anlagen, insbesondere Gebäude, Brücken, Stege, Über- u. Unterführungen ( z.B. Leitungen) usw. nur mit Genehmigung des Landratsamtes errichtet oder wesentlich geändert werden.

Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 60 Meter vom Ufer entfernt sind und andere Anlagen, die die Unterhaltung oder den Ausbau des Gewässers beeinträchtigen können.

Ist für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Genehmigungspflicht nach Wasserrecht.

Die Genehmigungspflicht besteht für folgende Fließgewässer
  • Donau
  • lller
  • Biber, ab der Brücke der Kreisstraße NU 3 bei Beuren, Markt Pfaffenhofen
  • Leibi, ab der Gemarkungsgrenze der Gemeinde Holzheim gegen Holzschwang
  • Osterbach, ab der Gemeindegrenze zwischen dem Markt Pfaffenhofen und der Stadt Weißenhorn
  • Roth, ab der Einmündung des Heilbaches in der Gemeinde Unterroth
  • Landgraben, ab der Einmündung des Brühlgrabens in der Stadt Senden
  • Memminger Ach
Weitere Informationen erhalten Sie unter Tel. 0731/7040-425 oder -429.