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Befristete Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnisklassen 2 und 3

Nach dem seit 1999 gültigen Fahrerlaubnisrecht müssen Lkw-Fahrer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen und ihren alten Führerschein der Klasse 2 in einen neuen EU-Führerschein der Klassen C und CE umtauschen.
Um die neue Fahrerlaubnis rechtzeitig zu erhalten ist es notwendig, ca. sechs Wochen vor dem 50. Geburtstag einen entsprechenden Antrag zu stellen. Wird die Verlängerung nicht vor dem 50. Geburtstag durch Aushändigung des neuen Führerscheins erteilt, erlischt die Fahrerlaubnis automatisch. Dadurch gehen auch die sich aus dieser Fahrberechtigung ergebenden Besitzstände verloren.

Von dieser Regelung sind auch Personen betroffen, die mit einem Führerschein der Klasse 3 Fahrzeugkombinationen führen, die aus einem Zugfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und einem Anhänger mit einer Achse bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Zuges mehr als 12.000 kg beträgt.

Es besteht dann zwar immer noch die Möglichkeit der Neuerteilung dieser Klassen, allerdings ohne Besitzstände. Auch wird von der Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung angeordnet, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Bei einer gewerblichen Nutzung der oben angeführten Fahrerlaubnisklassen sind darüber hinaus noch die Bestimmungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung zu beachten.

Notwendige Unterlagen:
Kosten: 37,50 Euro

Weitere Informationen erhalten Sie unter Tel. 0731/7040-386 bzw. -407/-384.