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Zusatzqualifikation für gewerbliche Fahrten im Personen- und Güterkraftverkehr
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Zusatzqualifikation für gewerbliche Fahrten im Personen- und Güterkraftverkehr

Durch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) wird die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer von Kraftfahrzeugen für den Personen- und Güterkraftverkehr in nationales Recht umgesetzt.

Das Gesetz gilt für alle Fahrer, die Fahrten im Personen- und/oder Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken – unabhängig davon, ob die Fahrten hauptberuflich oder nur aushilfsweise erfolgen – mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE bzw. C1, C1E, C und CE erforderlich ist.
Durch die Vermittlung besonderer berufsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten, sowohl an Neueinsteiger als auch an bereits aktives Fahrpersonal, soll eine Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr erreicht werden.

Die Durchführung des Gesetzes regelt die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).

Es wird unterschieden zwischen Grundqualifikation, beschleunigter Grundqualifikation und Weiterbildung.

Der Nachweis über die absolvierte Grundqualifikation oder Weiterbildung wird durch den Eintrag einer Schlüsselzahl „95“ auf der Rückseite des Kartenführerscheins geführt.

Kosten:

für den Eintrag der Schlüsselzahl im Führerschein:28,60 €


zusätzliche Gebühr für die Neuausstellung des Führerscheins falls dieser nicht schon aus anderen Gründen ausgestellt wird: 
 8,70 €

Eine kurze Zusammenfassung zum Thema Berufskraftfahrer-Qualifikation kann dem Informationsblatt (siehe auch unten) entnommen werden.

Weitere ausführliche Informationen, insbesondere zu den Ausbildungsstätten, dem Ablauf der Grundqualifikation und der Weiterbildung, den rechtlichen Grundlagen und einen Fragen-Antwort-Katalog erhalten Sie unter



Informationsblatt

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
und
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)



Geltungsbereich

Ausnahmen

Übersicht Nachweise

Besitzstand

Grundqualifikation

Beschleunigte Grundqualifikation

Weiterbildung

Nachweis der Qualifikation




Geltungsbereich
 Das Gesetz gilt für alle Fahrer, die Fahrten im Personen- und/oder Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken – unabhängig davon, ob die Fahrten hauptberuflich oder nur aushilfsweise erfolgen – auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE bzw. C1, C1E, C und CE erforderlich ist.

Nach der BKrFQV müssen
  • Berufskraftfahrer/innen des gewerblichen Personenverkehrs, denen die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE nach dem 9. September 2008 erteilt wird

  • undBerufskraftfahrer/innen des gewerblichen Güterkraftverkehrs, denen die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE nach dem 9. September 2009 erteilt wird,
über eine Grundqualifikation als Berufskraftfahrer nach § 4 des Gesetzes verfügen.


 Ausnahmen

Von dieser Bestimmung gibt es nur wenige Ausnahmen:

Die Berufskraftfahrer-Qualifikation ist nicht erforderlich für Fahrten mit
  • Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,
  • Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • Kraftfahrzeugen, die
    -
    zum Zwecke der technischen Entwicklung und zur Reparatur oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfung unterzogen werden,
    -
    in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder den Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
    -
    neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um Hauptbeschäftigung handelt.


Übersicht Nachweise

Die folgende Aufstellung gibt einen Überblick, welcher Nachweis jeweils benötigt wird:

Mindestalter
Fahrerlaubnis
Nachweis
18 Jahre
C1, C1E
Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation
18 Jahre
C, CE
Grundqualifikation
21 Jahre
C, CE
beschleunigte Grundqualifikation
18 Jahre
D, DE
Grundqualifikation, sofern Personenbeförderung im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG und Linienlänge bis 50 km durchgeführt wird
21 Jahre
D, DE
beschleunigte Grundqualifikation, sofern Personenbeförderung im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG und Linienlänge bis 50 km durchgeführt wird
18 Jahre
D1, D1E
Grundqualifikation
21 Jahre
D1, D1E
beschleunigte Grundqualifikation
20 Jahre
D, DE
Grundqualifikation
21 Jahre
D, DE
Grundqualifikation
23 Jahre
D, DE
beschleunigte Grundqualifikation



Besitzstand

Wer eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE vor dem 10. September 2008 bzw. der Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10. September 2009 erworben hat, sog. „Besitzständler“, ist vom Nachweis der Grundqualifikation, nicht aber von der regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, befreit. Das spätere Erlöschen der Fahrerlaubnis lässt den Besitzstand bzw. die einmal erworbene Grundqualifikation unberührt.

Mit diesem Personenkreis gleichgestellt sind Kraftfahrer, die vor den jeweils maßgeblichen Stichtagen im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis waren und denen diese Fahrerlaubnis nach Erlöschen nun neu erteilt wurde.

Eine (beschleunigte) Grundqualifikation ist damit letztlich nur erforderlich, wenn erstmals nach dem jeweiligen Stichtag ein Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erworben wird.

Bei einem Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr bzw. einer entsprechenden Erweiterung kann die ergänzende Grundqualifikation in erleichterter Form erworben werden (§ 3 BKrFQV).



Grundqualifikation

Die Grundqualifikation wird erworben durch
  • Ablegung einer Prüfung zur Grundqualifikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG). Die Prüfung kann auch ohne Vorbereitungskurs abgelegt werden. Sie umfasst eine Theorieprüfung von 240 Minuten sowie eine praktische Prüfung von 210 Minuten bei der für den Wohnsitz örtlich zuständigen IHK.
  • Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufkraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG)
Für den Erwerb der Grundqualifikation ist ein vorheriger Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis erforderlich!



Beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch
  • Teilnahme am Unterricht (140 Stunden) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung von 90 Minuten bei der für den Wohnsitz örtlich zuständigen IHK (§ 4 Abs. 2 BKrFQG).
Die Ausbildung zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation verlangt für den fahrpraktischen Teil die Begleitung eines Fahrlehrer (§ 2 Abs. 3 BKrFQV). Für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind Fahrschulen, die in den Klassen CE und DE tätig sind, kraft Gesetzes als Ausbildungsstätte anerkannt.

Die Ausbildung zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation kann auch bei verschiedenen anderen Stellen erfolgen, die eine entsprechende Anerkennung als Ausbildungsstätte besitzen (§ 7 Abs. 1 BKrFQG, § 6 Nr. 2 BKrFQV).

Die Ausbildungsstätte stellt eine Bescheinigung aus, welche Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung bei der IHK ist.

Für den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.



Weiterbildung

Für alle Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE bzw. D1, D1E, D, DE besteht eine Verpflichtung zur Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden (§ 4 Abs. 2 BKrFQV), wobei die einzelnen Teile bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden können.

Die erste Weiterbildung ist abzuschließen
  • fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation
  • zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 bei Fahrerlaubnisinhabern im Bereich Personenverkehr
  • zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 bei
  • Fahrerlaubnisinhabern im Bereich Güterkraftverkehr
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BKrFQG). Für die erste Weiterbildung bestehen Übergangsregelungen, die es ermöglichen sollen, die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis dem Weiterbildungsrhythmus anzugleichen.

So können Fahrerlaubnisinhaber, die auf aufgrund von Besitzstandsregelungen keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Erwerb der Fahrerlaubnis vor dem jeweiligen Stichtag 10. September 2008 bzw. 10. September 2009), die Fünfjahresfrist um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis bis zum 09. September 2015 bzw. dem 09. September 2016 erbringen, sofern die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnis in diesem Zeitraum endet.

Von dieser Übergangsregelung können somit nur Fahrerlaubnisinhaber Gebrauch machen, deren Fahrerlaubnis zwischen dem 10. September 2013 und dem 09. September 2015 (Personenverkehr) bzw. zwischen dem 10. September 2014 und dem 09. September 2016 (Güterkraftverkehr) zur Verlängerung ansteht.

Es handelt sich bei diesen Übergangsfristen jedoch nur um eine nationale Regelung, im grenzüberschreitenden Verkehr gelten unabhängig davon die Fristen 10. September 2013 im Personenverkehr und 10. September 2014 im Güterkraftverkehr!

Beispiele aus dem Bereich Personenverkehr (D1, D1E, D, DE)

nächste Fahrerlaubnis-
verlängerung
übernächste Fahrerlaubnis-
verlängerung
gewerbliche Fahrten möglich bis
Mai 2008
Mai 2013
9. September 2013
9. September 2008
9. September 2013
9. September 2013
Oktober 2008
Oktober 2013
Oktober 2013
Juni 2009
Juni 2014
Juni 2014
Mai 2010
Mai 2015
Mai 2015
9. September 2010
9. September 2015
9. September 2015
Oktober 2010
Oktober 2015
9. September 2013
Mai 2011
Mai 2016
9. September 2013

Beispiele aus dem Bereich Güterkraftverkehr (C1, C1E, C, CE)

nächste Fahrerlaubnis-
verlängerung
übernächste Fahrerlaubnis-
verlängerung
gewerbliche Fahrten möglich bis
Mai 2009
Mai 2014
9. September 2014
9. September 2009
9. September 2014
9. September 2014
Oktober 2009
Oktober 2014
Oktober 2014
Juni 2010
Juni 2015
Juni 2015
Mai 2011
Mai 2016
Mai 2016
9. September 2011
9. September 2016
9. September 2016
Oktober 2011
Oktober 2016
9. September 2014
Mai 2012
Mai 2017
9. September 2014

Es ist daher in allen Fällen, in denen die Verlängerung der Fahrerlaubnis bereits vor dem 10. September 2013 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2014 (Güterkraftverkehr) zur Verlängerung ansteht, im Interesse des Gleichlaufs mit der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis ein Abschluss der Weiterbildung zu diesem früheren Zeitpunkt zu empfehlen, da die Fahrerlaubnis zwar um fünf Jahre verlängert wird, aber ab dem 10. September 2013 bzw. 2014 ohne im Führerschein eingetragenen Nachweis der Qualifikation keine gewerblichen Fahrten mehr durchgeführt werden dürfen und ab diesem Zeitpunkt gegebenenfalls der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt wäre.



Nachweis der Qualifikation

Der Nachweis der Grundqualifikation auf der Grundlage der IHK-Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfung erfolgt durch
  • Eintrag der Schlüsselzahl im Führerschein (§ 5 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 BKrFQV)
  • Eintrag in der Fahrerbescheinigung der EU-Transportlizenz (§ 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 und 3 BKrFQV)
  • Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (§ 5 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 BKrFQV)
In den überwiegenden Fällen wird somit der Nachweis über die absolvierte Grundqualifikation oder Weiterbildung durch den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ auf der Rückseite des Kartenführerscheins geführt.